Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 19.06.1997

Rechtsprechung
   LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5399
LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97 (https://dejure.org/1997,5399)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.1997 - 63 S 237/97 (https://dejure.org/1997,5399)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. November 1997 - 63 S 237/97 (https://dejure.org/1997,5399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs - Studierende Tochter in beengten Verhältnissen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Kündigung binnen fünf Jahren bei vorhersehbarem Eigenbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1093
  • NZM 1998, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 09.07.1993 - 311 S 34/93
    Auszug aus LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
    Eine Eigenbedarfskündigung ist nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Vertrauensgrundsatz aus solchen Gründen ausgeschlossen, deren Eintritt für den Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorhersehbar war (LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677; LG Wuppertal, WuM 1991, 691 [692]; LG Berlin, NJW-RR 1993, 661 [662]; LG Hamburg, NJW-RR 1993, 80 = WuM 1993, 50).

    Es genügt stattdessen, wenn der Vermieter eine solche Möglichkeit bei vorausschauender Planung hätte in Betracht ziehen müssen (LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677; LG Wuppertal, WuM 1991, 691).

    Maßgebend ist nicht eine sichere Prognose der Lebensentwicklung einer potentiellen Bedarfsperson, sondern allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalls in absehbarer Zeit (LG Berlin, NJW-RR 1993, 661 [662]; LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677).

  • BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 501/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
    Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet und auch rechnen darf, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufgeklärt hat (BVerfG, NJW-RR 1993, 1357).

    Die Begründung der Befristung wegen etwaigen Eigenbedarfs zugunsten ihrer Tochter wäre keine bloße unzulässige Spekulation gewesen (BVerfG, NJW-RR 1993, 1357 [1358]).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
    Denn mit ihnen wird nicht in unzulässiger Weise in die Lebensplanung des Vermieters eingegriffen, sondern dieser lediglich an der Durchsetzung seines Selbstnutzungsrechts aus Gründen gehindert, die er selbst in zurechenbarer Weise gesetzt hat (BVerfG, NJW 1993, 1357; BVerfGE 79, 292 [308 f.] = NJW 1989, 970 [972]).

    Für die Dauer der in § 564 c II 1 Nr. 1 BGB vorgesehenen Befristung ist der Vermieter mit einem bereits bei Vertragsschluß absehbaren Wohnbedarf ausgeschlossen (BVerfGE 79, 292 [308] = NJW 1989, 970 [972]; LG Hamburg, WuM 1993, 677).

  • LG Berlin, 28.09.1992 - 61 S 144/92
    Auszug aus LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
    Eine Eigenbedarfskündigung ist nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Vertrauensgrundsatz aus solchen Gründen ausgeschlossen, deren Eintritt für den Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorhersehbar war (LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677; LG Wuppertal, WuM 1991, 691 [692]; LG Berlin, NJW-RR 1993, 661 [662]; LG Hamburg, NJW-RR 1993, 80 = WuM 1993, 50).

    Maßgebend ist nicht eine sichere Prognose der Lebensentwicklung einer potentiellen Bedarfsperson, sondern allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalls in absehbarer Zeit (LG Berlin, NJW-RR 1993, 661 [662]; LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677).

  • LG Hamburg, 25.09.1992 - 311 S 156/92
    Auszug aus LG Berlin, 28.11.1997 - 63 S 237/97
    Eine Eigenbedarfskündigung ist nach dem aus § 242 BGB abgeleiteten Vertrauensgrundsatz aus solchen Gründen ausgeschlossen, deren Eintritt für den Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages bereits vorhersehbar war (LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 = WuM 1993, 677; LG Wuppertal, WuM 1991, 691 [692]; LG Berlin, NJW-RR 1993, 661 [662]; LG Hamburg, NJW-RR 1993, 80 = WuM 1993, 50).
  • LG Lüneburg, 07.12.2011 - 6 S 79/11

    Im Falle eines bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbaren Eigenbedarfs

    Für die Vorhersehbarkeit kommt es auch nicht auf eine konkrete Lebensplanung oder sichere Prognose der Lebensentwicklung an; entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalles in absehbarer Zeit (LG Berlin, NZM 1998, 433).
  • LG Ulm, 21.05.2008 - 1 S 13/08

    Kostenersparnisse nach einem Arbeitsplatzverlust ist vernünftiger Grund für eine

    Zwar ist eine Eigenbedarfskündigung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) innerhalb der Fünfjahresfrist des § 564 c II 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei verständiger Würdigung und umsichtiger Vorausschau den späteren Eigenbedarf hätte vorhersehen können und dennoch einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließt, obwohl eine Befristung rechtlich zulässig gewesen wäre (LG Berlin NJW-RR 98, 1093).
  • LG Kiel, 26.03.2008 - 1 S 48/08

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung bei Beendigung einer nichtehelichen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Eigenbedarfskündigung aus Gründen, die schon bei Abschluss des Mietvertrags absehbar waren, in den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen ist (LG Berlin NZM 1998, 433; LG Gießen WuM 1996, 416; LG Hamburg WuM 1993, 677; Schmidt-Futterer- Blank , Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 573 Rn. 133).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 19.06.1997 - 61 S 485/96   

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https://dejure.org/1997,8007
LG Berlin, 19.06.1997 - 61 S 485/96 (https://dejure.org/1997,8007)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.1997 - 61 S 485/96 (https://dejure.org/1997,8007)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 61 S 485/96 (https://dejure.org/1997,8007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 433 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 12.12.1990 - REMiet 2/90

    Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid über eine Vorlage in einer Mietsache;

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.1997 - 61 S 485/96
    So wird vertreten, daß der Erwerber von Wohnungseigentum nicht allein gemäß §§ 571, 580 BGB als Sondereigentümer der von ihm erworbenen und ihm zugewiesenen Wohnung Vermieter der Wohnung wird, wenn diese zuvor bereits vermietet war, sondern nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn - wie vorliegend - der mitvermietete Kellerraum im Gemeinschaftseigentum steht (vgl. LG Berlin, Zivilkammer 65, GE 1997, 745; OLG Celle, WuM 1996, 222 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1973, 455; BayObLG NJW-RR 1991, 651 ; LG Hamburg, WM 1994, 539; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988 1, Rz. 49; Bub/Treier/Heile, Mietrecht, 2. Aufl., II Rdnr. 882; Palandt-Putzo, 56. Aufl., § 571 Rz. 6; Beuermann, GE 1995, 5 ff.), wobei teilweise angenommen wird, daß die Rechtslage anders zu beurteilen sein soll, wenn der im Gemeinschaftseigentum stehende mitvermietete Nebenraum dem Sondereigentümer qua Sondernutzungsrecht zugewiesen ist (vgl. LG Hamburg, WuM 1997, 47).
  • BGH, 24.01.1973 - VIII ZR 163/71

    Auslegung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Rechtsnachfolge in

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.1997 - 61 S 485/96
    So wird vertreten, daß der Erwerber von Wohnungseigentum nicht allein gemäß §§ 571, 580 BGB als Sondereigentümer der von ihm erworbenen und ihm zugewiesenen Wohnung Vermieter der Wohnung wird, wenn diese zuvor bereits vermietet war, sondern nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn - wie vorliegend - der mitvermietete Kellerraum im Gemeinschaftseigentum steht (vgl. LG Berlin, Zivilkammer 65, GE 1997, 745; OLG Celle, WuM 1996, 222 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1973, 455; BayObLG NJW-RR 1991, 651 ; LG Hamburg, WM 1994, 539; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988 1, Rz. 49; Bub/Treier/Heile, Mietrecht, 2. Aufl., II Rdnr. 882; Palandt-Putzo, 56. Aufl., § 571 Rz. 6; Beuermann, GE 1995, 5 ff.), wobei teilweise angenommen wird, daß die Rechtslage anders zu beurteilen sein soll, wenn der im Gemeinschaftseigentum stehende mitvermietete Nebenraum dem Sondereigentümer qua Sondernutzungsrecht zugewiesen ist (vgl. LG Hamburg, WuM 1997, 47).
  • OLG Celle, 11.10.1995 - 2 U 124/94

    Nutzungsrechte bei durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.1997 - 61 S 485/96
    So wird vertreten, daß der Erwerber von Wohnungseigentum nicht allein gemäß §§ 571, 580 BGB als Sondereigentümer der von ihm erworbenen und ihm zugewiesenen Wohnung Vermieter der Wohnung wird, wenn diese zuvor bereits vermietet war, sondern nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn - wie vorliegend - der mitvermietete Kellerraum im Gemeinschaftseigentum steht (vgl. LG Berlin, Zivilkammer 65, GE 1997, 745; OLG Celle, WuM 1996, 222 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1973, 455; BayObLG NJW-RR 1991, 651 ; LG Hamburg, WM 1994, 539; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988 1, Rz. 49; Bub/Treier/Heile, Mietrecht, 2. Aufl., II Rdnr. 882; Palandt-Putzo, 56. Aufl., § 571 Rz. 6; Beuermann, GE 1995, 5 ff.), wobei teilweise angenommen wird, daß die Rechtslage anders zu beurteilen sein soll, wenn der im Gemeinschaftseigentum stehende mitvermietete Nebenraum dem Sondereigentümer qua Sondernutzungsrecht zugewiesen ist (vgl. LG Hamburg, WuM 1997, 47).
  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 62/08

    Möglichkeit zur einer erneuten Eigenbedarfskündigung trotz Rechtskraft eines

    Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357 ; LG Münster, NJW-RR 1990, 1354 ; LG Berlin, NZM 1998, 433 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rdnr. 56; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 72 f.; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 75; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 52 f.; in der Begründung teilweise abweichend Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 134).

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird dabei - im Anschluss an einen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 292, 309 f.) enthaltenen Hinweis auf die nach damaliger Rechtslage für Zeitmietverträge in § 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgesehene Höchstfrist - meist auf eine Frist von fünf Jahren abgestellt, innerhalb derer der Vermieter das Mietverhältnis mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht wegen Eigenbedarfs kündigen könne (LG Berlin, NZM 1998, 433 f.; LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 f. und WuM 1993, 50).

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